Eine Schönheitsoperation im klassischen Sinn stellt einen medizinisch nicht notwendigen, sondern durch Patientenwunsch initialisierten Eingriff dar. Deshalb übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für solche Operationen im Normalfall nicht. Auch anfallende Begleitkosten, wie etwa ein Aufenthalt in einer Privatklinik mit Übernachtung und Verpflegung, müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.
Körperliche oder seelische Beeinträchtigungen müssen nachgewiesen werden
Es gibt jedoch auch Gründe, die den Einsatz der plastischen oder ästhetischen Chirurgie medizinisch belegbar machen können. Dazu zählt etwa eine nachweisbare, seelische Beeinträchtigung durch bestimmte Körpermerkmale, wie etwa eine übermäßig große oder kleine Brust. Angeborene Fehlbildungen, z. B. von Nase oder Ohren, können einen medizinischen Eingriff ebenso berechtigen.
Nach großen Operationen, Verletzungen und Erkrankungen, beispielsweise nach einer Brustoperation aufgrund eines Tumors, übernimmt die Krankenkasse im Regelfall die gesamten Kosten für eine Brustrekonstruktion bzw. den Wiederaufbau der Brust.
Kann ein Patient nachweisen, dass er oder sie nach einer starken Gewichtsreduktion das Gewicht voraussichtlich dauerhaft auf einem gewissen Level halten kann, bezahlt die Kasse plastisch-ästhetische Operationen, wie eine Bauchdeckenstraffung oder die Entfernung überschüssiger Hautlappen.
Ein Antrag auf Kostenübernahme allein reicht nicht aus
Wird ein Eingriff geplant, bei welchem eine medizinische oder psychische Indikation vorliegt, so erstellt der behandelnde Arzt einen Bericht, mit welchem der Antrag auf Kostenübernahme durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung gestellt werden kann. Zusätzlich muss meist noch eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der zuständigen Krankenkasse absolviert werden. Hier wird im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Richtlinien der jeweiligen Krankenkasse entschieden, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Bei einer psychischen Begründung für den Eingriff wird die Krankenkasse ein psychologisches Gutachten anfordern, aus welchem eine klare Notwendigkeit für die Operation aufgrund einer starken psychischen Beeinträchtigung hervorgeht. Das kann beispielsweise bei extrem asymmetrischen Brüsten oder der männlichen Gynäkomastie, einer gutartigen Vergrößerung des männlichen Brustdrüsengewebes (sofern diese durch Hormoneinfluss und nicht durch Übergewicht entstanden ist) vorliegen. Brustvergrößerungen aufgrund zu kleiner Brüste werden in der Regel nicht als ausreichender Grund angesehen und müssen von den Patientinnen selbst bezahlt werden.
Was tun, wenn die Krankenkasse den Eingriff nicht bezahlt?
Lehnt die Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Eingriff aufgrund einer nicht ausreichenden medizinischen Begründung ab, bleibt den Patienten nur die Selbstzahler-Option. Viele Ärzte und Kliniken, darunter auch Dr. Svenja Giessler, bieten die Möglichkeit einer Finanzierung an. Genauere Informationen erhalten interessierte Patienten direkt im persönlichen Beratungsgespräch mit Frau Dr. Giessler.
Funktionelle Einschränkungen bedingen stets eine medizinische Indikation
Liegt eine funktionelle Einschränkung vor, die das Leben des Patienten beeinträchtigt, so wird die Krankenkasse fast immer die Kosten für eine Korrektur übernehmen. Solche Indikationen können sein:
- abstehende Ohren: Bis zum Schuleintrittsalter können abstehende Ohren auf Kosten der Krankenkasse problemlos korrigiert werden, danach nur noch in Einzelfällen.
- Dysfunktionen des Nasenraumes: Funktionell einschränkende Veränderungen des Nasenraumes, welche die Atmung behindern oder wiederkehrende Infektionen bedingen, können ebenfalls auf Kosten der Krankenversicherung operiert werden.
- Lidkorrekturen: Bei einer deutlichen Einschränkung des Gesichtsfeldes, etwa durch ein herabhängendes Oberlid oder starke Faltenbildung, kann eine Lidkorrektur medizinisch begründet werden.
- Narben und Hautveränderungen: Die Verbesserung des Erscheinungsbildes von Narben, besonders bei funktionellen Einschränkungen oder Schmerzen, kann von der Krankenkasse bezahlt werden. Die Entfernung bösartiger, aber auch gutartiger Hautveränderungen wie etwa Muttermalen, wird in der Regel ebenso übernommen.
- Bauchstraffung und Fettabsaugung: Ist die Entfernung von Hautlappen oder Fettschürzen aus medizinischen Gründen notwendig, etwa durch wiederkehrende Ekzeme, Hautreizungen und Pilzerkrankungen, wird die Bauchdeckenstraffung bezahlt. Bedingung ist jedoch häufig der Nachweis, dass, etwa nach einer starken Gewichtsreduktion, das neue Gewicht über längere Zeit konstant gehalten werden kann. Fettabsaugungen sind nur dann medizinisch indiziert, wenn es sich um eine Lipodystrophie oder um Lipidödeme Dabei handelt es sich um krankhafte Fettansammlungen bzw. starke Lymphabflussstauungen aufgrund anormaler Fettgewebewucherungen.
- Brustverkleinerungen: Bei übermäßig großen Brüsten wird die Krankenkasse in der Regel zunächst Maßnahmen zur Gewichtsreduktion und Physiotherapie bewilligen. Liegen trotz physiotherapeutischer Maßnahmen starke Beschwerden im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich vor oder kommt es immer wieder zu Ekzemen und Entzündungen im Bereich der Unterbrustfalte, kann eine operative Brustverkleinerung bei Kostenübernahme möglich werden. Bei einer Gynäkomastie, einer hormonell bedingten, gutartigen Vergrößerung des Brustdrüsengewebes, die hauptsächlich bei Männern auftritt, kann nach Abklärung der Ursachen ebenfalls mit einer Kostenübernahme gerechnet werden.